Rechtstracker.at

Art. 3 § 45

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4501.01.199530.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Zeitpunkt der Bestellung der Mitglieder der

Wahlkommissionen, Sitzungen, Geschäftsführung

Paragraph 45, (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl, der Vorsitzende und die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

  1. Absatz 2,Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet ist, das im Bereich der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen seinen Hauptwohnsitz hat. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen sind Barauslagen nach Maßgabe der für Kammerfunktionäre geltenden Bestimmungen zu vergüten.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach seiner Bestellung zur ersten Sitzung einzuberufen. Die folgenden Sitzungen finden nach Bedarf oder auf Beschluß der Wahlkommission statt.
  3. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegrafisch, im Dringlichkeitsfalle auch telefonisch einberufen. Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
  4. Absatz 5,Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammerdirektor (sein Stellvertreter oder ein anderer rechtskundiger Beamter der Kammer), den Sitzungen der Kreiswahlkommissionen ein vom Kammerdirektor zu bestimmender Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Der Kammerdirektor und seine Vertreter sind in Angelegenheiten der Wahl an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission gebunden.
  5. Absatz 6,Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen für die Wahlkreise Wien und Burgenland - Niederösterreich dient das Kammeramt in Wien, als Geschäftsstelle der übrigen Kreiswahlkommissionen die Kanzlei der jeweiligen Landesstelle der Kammer.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042169

Alte Dokumentnummer

N3194821347L